Nützliches
Hier finden Sie nützliche Informationen, die Sie wissen sollten!
Übersicht
Versicherungsschaden - was nun?
Gerade im Schadenfall kann das falsche Verhalten zu Missverständnissen und Problemen mit Ihrer Versicherung führen. Aus diesem Grund haben wir hier grundlegende Verhaltensweisen zusammen gestellt.
Bitte beachten Sie immer die folgenden drei allgemeinen Verhaltensregeln (Obliegenheiten):
1. Schadenminderungspflicht
Nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen sorgen; Weisungen des Versicherers sind einzuholen und einzuhalten.
2. Schadenmeldepflicht
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden sowie bei Brand, Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Parkschäden, Wildschäden,… sofort der Sicherheitsbehörde (Polizei) anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhandengekommenen oder beschädigten Sachen anzugeben.
3. Schadenaufklärungspflicht
Der Versicherung ist jede Auskunft zu erteilen die für die Feststellung des Schadens und dessen Höhe erforderlich ist; heben Sie beschädigte Sachen unbedingt auf und machen Sie eine Fotodokumentation.
Melden Sie uns den Schaden schnellstmöglich. So können wir von Anfang an unterstützen um Missverständnisse sowie Problemen vorzubeugen.
Notrufnummern:
Schadenmeldung:
Um im Schadenfall schnell und unkompliziert helfen zu können sind wir auf Ihre Angaben angewiesen. Für eine erste kurze Meldung schreiben Sie uns bitte an office@germadnik.at und geben Sie bitte den genauen Schadenhergang an.
WANN – ist der Schaden passiert ?
WO – ist er passiert ?
WAS oder WER – wurde beschädigt oder verletzt ?
WIE – genau ist der Vorfall passiert ?
Verkehrsunfall
Verhalten am Unfallort
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, haben Unfallbeteiligte sofort anzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Die Unfallstelle ist entsprechend abzusichern und die Unfallbeteiligten haben an der Feststellung des Unfallhergangs mitzuwirken.
Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, darf die Verständigung der Polizei unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten einander Name und Anschrift nachweisen können. Wird die Polizei verständigt obwohl kein Personenschaden vorliegt, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte „Blaulichtsteuer„ zu bezahlen. Diese wird bei Verschulden der Unfallgegnerin/des Unfallgegners von deren Haftpflichtversicherung/dessen Haftpflichtversicherung rückerstattet.
Bei Personenschaden muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet oder Hilfe geholt werden.
HINWEIS
Wer als Lenkerin/Lenker eines Fahrzeugs als Unfallbeteiligte/Unfallbeteiligter nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder Hilfe herbeiholt, oder nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei Fahrerflucht kann z.B. je nach Schwere der Schuld eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 36,- bis € 2.180,- verhängt werden.
Bei Unfällen mit Personenschaden kann neben einem Verstoß gegen Verwaltungsrecht auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann in diesem Fall auch eine Strafanzeige wegen „Imstichlassen eines Verletzten“ gemäß § 94 StGB, Körperverletzung (§§ 83 und 84 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§§ 80 und 81 StGB) erstattet werden. Leisten Zeuginnen/Zeugen oder Personen, die die Folgen eines Unfalls wahrnehmen, nicht die ihnen zumutbare Hilfe, können sie unter Umständen wegen Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB) belangt werden.
Die Unfallbeteiligte/der Unfallbeteiligte sollte darauf achten, dass wesentliche Umstände, wie Verletzungen, Bremsspuren, die Unfallposition der Fahrzeuge sowie Namen und Adressen von Zeuginnen/Zeugen festgehalten werden.
Ratsam ist, an Ort und Stelle den Europäischen Unfallbericht auszufüllen und von den Beteiligten unterschreiben zu lassen.
Ist ein solches Formular nicht zur Hand, sind zumindest folgende Daten festzuhalten:
- Namen und Adressen der Unfallbeteiligten
- Namen und Adressen von Zeuginnen/Zeugen
- Namen der Haftpflichtversicherungsunternehmen
- Die Versicherungspolizzennummern
Wird bei Verwicklung in einen Verkehrsunfall aus berechtigtem rechtlichen Interesse der Name der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeugs benötigt, gibt die zuständige Stelle Auskunft. Nähere Informationen zum Thema „Auskunft über den Zulassungsbesitzer“ finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Meldung des Verkehrsunfalls an Versicherungen
Nach einem Unfall ist durch die Unfallbeteiligten unverzüglich (längstens innerhalb einer Woche) die eigene Haftpflichtversicherung, die gegnerische Haftpflichtversicherung und – sofern vorhanden – die eigene Kaskoversicherung und – falls erforderlich und vorhanden – die Rechtsschutzversicherung zu verständigen. Das Versicherungsunternehmen, bei dem die Unfallgegnerin/der Unfallgegner versichert ist, kann online über die „Kfz-Versichererauskunft“ des Versicherungsverbandes Österreich (siehe unten angeführten Link) abgefragt werden, wenn das Kennzeichen bekannt ist. Sollte es sich um einen Arbeitsunfall handeln, ist auch noch die Unfallversicherung (AUVA) zu verständigen. Die Meldungen sollten folgendes beinhalten:
- Den Hergang des Unfalls unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes
- Die Anspruchserhebung durch die geschädigte Dritte/den geschädigten Dritten
- Die Mitteilung über die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens
Ein Todesfall muss innerhalb von drei Tagen angezeigt werden, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.
Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen, großteils auch online, erhältlich bzw. abrufbar. Beizulegen ist auch der am Unfallort ausgefüllte und von den Beteiligten unterschriebene Europäische Unfallbericht.
Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.061660.html
Die „Grüne Karte“ – Versicherungsschutz im Ausland
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug gilt für Europa im geografischen Sinn.
In fast allen europäischen Ländern gilt das amtliche österreichische Kennzeichen als Nachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung. Trotzdem wird empfohlen, bei Auslandsreisen die sogenannte „Grüne Karte“ als Versicherungsnachweis mitzuführen (die Grüne Karte wird automatisch oder auf Anforderung vom Kfz-Haftpflichtversicherer ausgestellt).
Für folgende Staaten wird eine Grüne Karte als Nachweis des Versicherungsschutzes benötigt
- Albanien
- Bosnien-Herzegowina
- Montenegro
- Mazedonien
- Moldawien
- Türkei (Erweiterung der Versicherung nötig)
- Ukraine
- Weißrussland
- Russland (Erweiterung der Versicherung nötig)
Nach Verkehrsunfällen, die sich in einem EU-Staat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen mit einem dort zugelassenen Fahrzeug ereignen, können die Schadenersatzansprüche in Österreich geltend gemacht werden. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer, der in einem solchen Staat tätig ist, muss in Österreich einen so genannten „Schadenregulierungsbeauftragten“ (zum Beispiel eine Versicherung oder ein spezialisiertes Schadenregulierungsbüro) bekannt geben. Dieser wird im Einvernehmen mit dem zuständigen ausländischen Versicherer die Schadenersatzansprüche bearbeiten und außergerichtlich erledigen. Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung der Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfalllands.
Auch wenn sich der Unfall in einem Drittland ereignet hat, aber von einem Fahrzeug verursacht wurde, das in einem EU- bzw. EWR-Staat zugelassen ist, können die Ansprüche beim Schadenregulierungsbeauftragten geltend gemacht werden.
Die Abwicklung eines Unfalls in einem EU- bzw. EWR-Staat mit einem nicht versicherten Fahrzeug oder bei Fahrerflucht erfolgt durch den Versicherungsverband.
Winterreifen-Pflicht
PKW 1.November bis 15 April
Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Personen-/Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen bis 3,5 t) gilt seit 1.1.2008:
Wann gilt die Winterreifen-Pflicht?
Die Vorschrift zur Winterreifen-Pflicht gilt von 1. November bis 15. April (seit 1.1.2008) mit dem ausdrücklichen Zusatz „bei winterlichen Verhältnissen“. Das heißt bei Schnee, Matsch oder Eis. Ausgenommen sind parkende Fahrzeuge. Als Alternative zu Winterreifen können mit Einschränkungen auch Schneeketten verwendet werden.
Vorsicht: Einfache Straßennässe beispielsweise kann bei Sinken der Temperatur zu Glatteis führen. In diesem Fall gilt die Winterreifenpflicht!
Was besagt die Winterreifen-Pflicht?
Lenker von PKW, Kombikraftwagen oder LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg (3,5 t) dürfen im angeführten Fall ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind. Schneeketten allerdings nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.
Welche Geldstrafen werden bei Verstößen verhängt?
Verstöße gegen die Vorschrift werden bestraft. Einfache Verstöße werden mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 35 geahndet. Liegt der Tatbestand einer Gefährdung vor, können in einem Verwaltungsstrafverfahren bis zu EUR 5000 verhängt werden. Die Exekutive bekommt auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen
Welche Reifen gelten als Winterreifen?
Reifen gelten für den Gesetzgeber bzw. die Exekutive nur dann als Winterausrüstung, wenn in der Seitenwand eine Gravur mit der Aufschrift „M+S“ (gleichwertige, alternative Bezeichnungen sind: „MS“, „M.S.“, „M/S“, „M&S“ oder „M-S“) vorhanden ist UND die Profiltiefe über die gesamte Reifenbreite mehr als 4 mm (bei Diagonalreifen 5 mm) beträgt. Das gilt auch für Ganzjahresreifen und Spikereifen.
Eine Kennzeichnung von Winterreifen ausschließlich mit einem Schneeflocken- bzw. Schneekristall-Symbol ist in Österreich NICHT als Winterreifen-Kennzeichnung anerkannt.
Entscheidend für die Erfüllung der Winterreifen-Pflicht im österreichischen Bundesgebiet ist daher die M+S Kennzeichnung.