Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Germadnik KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Germadnik KG GISA 11461296
Eibenweg 1
 9125 Eberndorf/Mittlern

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung, und diesem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

Übersicht

1 Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand des Versicherungsmaklervertrages ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen (ausgenommen Sozialversicherungen von öffentlich-rechtlichen Versicherungsgesellschaften) durch den Versicherungsmakler an den Versicherungskunden, im Rahmen der Vertragslaufzeit gemäß den Wunsch- und Bedürfnistests, Risikoanalysen oder Deckungskonzepten.

Für welche Versicherungssparten Beratungen, Versicherungsverträge und sonstige Leistungen der Versicherungsmakler beauftragt wird, wird ausdrücklich in den einzelnen Beratungen festgelegt und vereinbart. Nicht in den Wunsch- und Bedürfnistestergebnissen angeführte Versicherungsverträge, Beratungs- und Versicherungsleistungen gelten somit nicht als Auftragsgegenstand und es wird hierfür auch keinerlei Haftung übernommen. Ebenso wird für Versicherungsverträge, welche nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt wurden, keine Haftung übernommen!

Um die Interessenswahrnehmung durch den Versicherungsmakler zu ermöglichen, erteilt der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler eine schriftliche Vollmacht. Der bevollmächtigte Versicherungsmakler kann damit, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vollmachtgebers, rechtsverbindliche Vertragserklärungen abgeben, Kündigungen und Vertragsabschlüsse vornehmen, Vergleiche abschließen, Zustellungen sowie Versicherungs- und sonstige Urkunden entgegennehmen und bestehende Vollmachten und Verträge mit anderen Versicherungsmaklern kündigen. Gesundheitsfragen werden grundsätzlich nicht in Vollmacht ausgefüllt. Der Versicherungskunde hat diese geforderten Auskünfte jedenfalls selbst zu erteilen.

2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet  sich, für den Versicherungskunden einen Wunsch- und Bedürfnistest durchzuführen, eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Wunsch- und Bedürfnistest, die Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(4) Der Versicherungsmakler ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

(5) Der Versicherungsmakler ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.

3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen  des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig  und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs-  oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des  Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

3a Entgeltanspruch

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des Versicherungsmaklers die Provision für vermittlungsakzessorische Tätigkeiten, darüber hinaus steht dem Versicherungsmakler bei schriftlicher Vereinbarung das unten vereinbarte Entgelt zu, insbesondere für Leistungen nach §28 Z. 6 und Z. 7 Maklergesetz.

Leistungs-Stufe 1 = keine Servicepauschale

  • Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß § 137g GewO 1994;
  • Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der einem Makler zugänglichen fachlichen Informationen;
  • Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes, wobei sich die Interessenwahrung aus sachlich gerechtfertigten Gründen auf bestimmte örtliche Märkte oder bestimmte Versicherungsprodukte beschränken kann, sofern der Versicherungsmakler dies dem Versicherungskunden ausdrücklich bekannt gibt;
  • Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung der Polizze (Versicherungsschein) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie -gilt nur für Konsumenten. Prüfung der Polizze (Versicherungsschein) – gilt nur für Konsumenten.

Leistungs-Stufe 2 = Servicepauschale 249 € pro Jahr
umfasst alle Leistungen der Leistungs-Stufe 1 und nachstehende zusätzlichen Leistungen

  • Prüfung der Polizzen (Versicherungsscheine) auf Antragsabweichungen für solche Versicherungsverträge, welche durch den VM vermittelt wurden. (gemäß § 28 Ziffer 5 MaklerG) – gilt nur für Unternehmen.
  • Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen.
  • Laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes.
  • Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung der Polizze (Versicherungsschein) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie – gilt nur für Unternehmen.
  • Organisation von Kfz Ab-, An-und Ummeldungen.
  • Sollte der VM oder dessen Mitarbeiter, die Kfz Ab-, An-und Ummeldungen durchführen, (d.h. Unterlagen abholen, die Ab-, An- oder Ummeldung durchführen und die Unterlagen dem VK wieder zustellen,) so ist ein separates Entgelt, welches vor Beginn der Tätigkeit vereinbart wird, vom Versicherungskunden zu entrichten.

4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.

(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen  kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von Emails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.

5 Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

6 Haftung

Hinweis:  die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nicht im Verhältnis zu Konsumenten:

Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet.

Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt.

Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

7 Verschwiegenheit, Datenschutz

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von Informations-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln.

Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

9 Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer des Versicherungsmaklervertrages beträgt 1 Jahr und kann jederzeit zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer ohne Kündigungsfrist vom Versicherungskunden durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung oder durch Zurücklegung durch den Versicherungsmakler mit sofortiger Wirkung beendet werden. Erfolgt keine Beendigung, so liegt nach Ablauf der Vertragsdauer ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Versicherungsmaklervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Eine Beendigung des Versicherungsmaklervertrages ist auf jedem Fall automatisch mit Kündigung oder Stornierung des letzten vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsvertrages gegeben, bzw. wenn sämtliche vom Makler vermittelte Verträge durch Betreuerwechsel von einem anderen Versicherungsvermittler betreut werden .Die Kündigung des Versicherungsmaklervertrages bewirkt auch die sofortige Beendigung eventuell vereinbarter Leistungsvereinbarungen gegen Entgelt. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Leistungsentgelte aus der laufenden Periode. Mit Beendigung des Versicherungsmaklervertrages erlischt automatisch auch die Vollmacht. Das Original der Vollmacht verbleibt zu Beweiszwecken beim Versicherungsmakler.

Des Weiteren nimmt der Versicherungskunde zur Kenntnis, dass bei Beendigung des Versicherungsmaklervertrages auch die Interessenswahrung des Versicherungsmaklers erlischt und daher keinerlei Haftung mehr aus allen betreffenden Versicherungsangelegenheiten tragen kann.

10 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Bei Verträgen zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer, die dem Konsumentenschutzgesetz (im Folgenden kurz:“KSchG“) unterliegen, gelten die Verttragsbestimmungen nur insoweit, als sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Auf jene Bestimmungen, die für Konsumenten im Sinne des KSchG nicht gelten, wird hingewiesen.

(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist  –  mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG  –  jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet.

Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

Informationspflichten gemäß § § 137f GewO 

Eintragung im Versicherungsvermittlerregister als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Am Hof 6a, 1010 Wien.

„VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“

Anwendbarkeit der Offenlegungsverordnung: Nein weil weniger als drei Personen beschäftigt( Ausnahme nach Art 17 der Disclosoure-VO)

Vermittler Überprüfungsmöglichkeit:

Germadnik KG Behörde: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt GISA-Zahl: 11461296

https://www.gisa.gv.at/vkr

Beschwerdestelle:  Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler im BMDW,
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Abt I/7
Stubenring 1, 1010 Wien Schlichtungsstelle: Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS), Johannesgasse 2/1/2/28; 1010 Wien